Carlusion
Ratgeber

Händlerschild und Kollektiv-Fahrzeugausweis: Voraussetzungen und Ämter

Aktualisiert am 1. November 2026 · Carlusion

Mit dem Händlerschild bewegt eine Garage Fahrzeuge ohne eigene Zulassung: zur Probefahrt, zur Überführung, zur Prüfung. Rechtlich ist es ein Kollektiv-Fahrzeugausweis in Verbindung mit Händlerschildern. Dieser Ratgeber fasst die Bundesregeln zusammen und verlinkt die zuständigen Seiten aller 26 Kantone.

Was ist ein Kollektiv-Fahrzeugausweis?

Ein normaler Fahrzeugausweis gehört zu genau einem Fahrzeug. Der Kollektiv-Fahrzeugausweis gehört zum Betrieb: Er berechtigt, die darin genannten Händlerschilder an wechselnden Fahrzeugen anzubringen. Die Grundlage steht in der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV, SR 741.31), Art. 22 bis 26 und Anhang 4. Händlerschilder sind mit dem Buchstaben U gekennzeichnet, wie etwa das Strassenverkehrsamt Zug festhält; im Garagenalltag spricht man deshalb vom U-Schild.

Abgegeben werden Kollektiv-Fahrzeugausweise unter anderem für Motorwagen, Motorräder, Kleinmotorräder, land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger (Art. 22 VVV). Ein Händlerschild für Motorwagen darf an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen verwendet werden, die keine Motorräder sind.

Wer ein Händlerschild erhält

Nach Art. 23 VVV erhalten Betriebe einen Kollektiv-Fahrzeugausweis, wenn sie die Voraussetzungen in Anhang 4 erfüllen und zusätzlich:

  • über die für ihre Betriebsart erforderlichen Bewilligungen verfügen,
  • Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Ausweises bieten und
  • als Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes die Versicherung nach Art. 71 Abs. 2 SVG abgeschlossen haben.

Anhang 4 legt Mindestwerte je Betriebsart fest. Ein Fahrzeughandel braucht zum Beispiel einen Verkauf von mindestens 40 leichten Motorwagen pro Jahr; je weitere 40 verkaufte leichte Motorwagen gibt es einen weiteren Ausweis. Eine Reparaturwerkstatt für leichte Motorwagen braucht entgeltliche Reparaturen, die Probe- oder Überführungsfahrten nötig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr, dazu einen Reparaturraum für mindestens zwei Fahrzeuge, Abstellplatz für mindestens fünf weitere und ein Büro mit Telefon. Die kantonale Behörde kann ausnahmsweise zugunsten des Betriebs abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung stimmt.

Die Kantone konkretisieren das. Appenzell Ausserrhoden und Thurgau geben zum Beispiel keine Händlerschilder an Betriebe ab, die nur als Neben- oder Zusatzerwerb geführt werden. Bern verlangt eigene Räume, die Sie tagsüber jederzeit selbst nutzen können; eine reine Zusammenarbeit mit einer anderen Garage genügt nicht. St. Gallen verlangt eine verantwortliche Fachperson mit Fähigkeitszeugnis und Branchenerfahrung.

Wofür Händlerschilder verwendet werden dürfen

Händlerschilder dürfen an geprüften und nicht geprüften Fahrzeugen angebracht werden, sofern diese betriebssicher sind und den Vorschriften entsprechen. Ausnahme: Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung nötig sind. Art. 24 VVV nennt folgende Zwecke:

  1. Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen
  2. Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit Handel, Reparaturen oder Umbauten
  3. Erproben neuer Fahrzeuge durch Hersteller und Importeure
  4. Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige
  5. die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt dorthin
  6. alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich höchstens neun Personen inklusive Fahrer im oder auf dem Fahrzeug befinden

Der Inhaber haftet wie ein Halter

Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist laut Art. 24 VVV wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeugs verantwortlich. Prüfen Sie Licht, Bremsen und Reifen deshalb auch vor einer kurzen Überführung.

Wer mit dem Händlerschild fahren darf

Grundsätzlich muss eine der folgenden Personen das Fahrzeug führen oder den Führer begleiten (Art. 25 VVV): Inhaber oder Angestellte des Betriebs sowie Familienangehörige der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter, die mit ihnen im gleichen Haushalt leben. Liegt eine Überführung im Interesse des Betriebs, dürfen weitere beauftragte Personen das Fahrzeug selbst führen.

Kaufinteressenten dürfen Fahrzeuge mit Händlerschildern auch allein fahren, wenn diese betriebssicher sind und den Vorschriften entsprechen. Für diese unbegleiteten Fahrten muss der Inhaber ein Verzeichnis führen, es zwei Jahre aufbewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen zeigen (Art. 25 VVV). Halten Sie dafür mindestens Datum, Fahrzeug und Person fest; welche Angaben Ihr Kanton zusätzlich erwartet, steht in den Auflagen des Amts.

Wer den Ausweis missbräuchlich verwendet oder das duldet, riskiert den Entzug: Art. 23a VVV nennt als Beispiele fehlende Aufsicht oder das Inverkehrsetzen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs.

So läuft der Antrag ab

Zuständig ist das Strassenverkehrsamt des Kantons, in dem Ihr Betrieb tätig ist. Die Abläufe unterscheiden sich, die Bausteine sind ähnlich:

  1. Gesuchsformular des Amts ausfüllen (z. B. Luzern: Formular Nr. 75; Wallis: «Antrag um Händlerschilder»).
  2. Versicherungsnachweis der Betriebshaftpflicht beilegen – Appenzell Ausserrhoden verlangt die «graue Versicherungskarte» im Original.
  3. Betriebsbesichtigung oder Vorabklärung durch das Amt, je nach Kanton gebührenpflichtig.
  4. Entscheid und Abgabe von Kollektiv-Fahrzeugausweis und Schildern.

Gebühren haben wir nur aufgenommen, wo sie auf der Amtsseite stehen: Aargau Fr. 400.- für die Bewilligung inklusive Betriebsbesichtigung, Appenzell Ausserrhoden CHF 200.00 Pauschale, Bern CHF 100.- für die Vorabklärung, Thurgau Fr. 240 für die Erstabklärung inklusive Betriebskontrolle. In Zürich gibt es für Mitglieder des AGVS und Anwender eines Werkstattkonzepts einen vereinfachten Prozess.

Die Ämter aller 26 Kantone

  • Aargau (AG)

    Amt
    Strassenverkehrsamt
    Offizielle Seite
    Seite Händlerschild
    Hinweis laut Amtsseite
    Gebühr Bewilligung inkl. Betriebsbesichtigung: Fr. 400.-; Motorfahrzeughaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung nötig.
  • Appenzell Innerrhoden (AI)

    Amt
    Strassenverkehrsamt
    Offizielle Seite
    Startseite des Amts (keine Unterseite gefunden)
    Hinweis laut Amtsseite
    –
  • Appenzell Ausserrhoden (AR)

    Amt
    Strassenverkehrsamt
    Offizielle Seite
    Seite Händlerschild
    Hinweis laut Amtsseite
    Mindestens eine Fachperson zu 100 % tagsüber; keine Händlerschilder für Neben- oder Hobbybetriebe; Pauschale CHF 200.00 für Abklärung und Betriebsbesichtigung.
  • Bern (BE)

    Amt
    Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA)
    Offizielle Seite
    Seite Händlerschild
    Hinweis laut Amtsseite
    Eigene Räume nötig, reine Zusammenarbeit mit einer anderen Garage genügt nicht; Vorabklärung CHF 100.-.
  • Basel-Landschaft (BL)

    Amt
    Motorfahrzeugkontrolle
    Offizielle Seite
    Startseite des Amts (nicht automatisch prüfbar)
    Hinweis laut Amtsseite
    –
  • Basel-Stadt (BS)

    Amt
    Motorfahrzeugkontrolle (MFK), Kantonspolizei Basel-Stadt
    Offizielle Seite
    Startseite des Amts (keine Unterseite gefunden)
    Hinweis laut Amtsseite
    –
  • Freiburg (FR)

    Amt
    Office de la circulation et de la navigation (OCN) / Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt
    Offizielle Seite
    Seite Händlerschild
    Hinweis laut Amtsseite
    Für Händler, Garagen, Werkstätten und Unternehmen mit mindestens 30 Fahrzeugen.
  • Genf (GE)

    Amt
    Office cantonal des véhicules (OCV)
    Offizielle Seite
    Startseite des Amts (keine Unterseite gefunden)
    Hinweis laut Amtsseite
    –
  • Glarus (GL)

    Amt
    Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
    Offizielle Seite
    Seite Händlerschild
    Hinweis laut Amtsseite
    Entzug bei missbräuchlicher Verwendung.
  • Graubünden (GR)

    Amt
    Strassenverkehrsamt
    Offizielle Seite
    Seite Händlerschild
    Hinweis laut Amtsseite
    Für Betriebe, die gewerbsmässig mit Fahrzeugen zu tun haben.
  • Jura (JU)

    Amt
    Office des véhicules (OVJ)
    Offizielle Seite
    Seite Händlerschild
    Hinweis laut Amtsseite
    Schriftliches, begründetes Gesuch; Besichtigung der Räume vor dem Entscheid.
  • Luzern (LU)

    Amt
    Strassenverkehrsamt
    Offizielle Seite
    Seite Händlerschild
    Hinweis laut Amtsseite
    Voraussetzungen nach Art. 23 VVV; Gesuch mit Formular Nr. 75.
  • Neuenburg (NE)

    Amt
    Service cantonal des automobiles et de la navigation (SCAN)
    Offizielle Seite
    Seite Händlerschild
    Hinweis laut Amtsseite
    Für Händler, Garagen, Werkstätten und Unternehmen mit mindestens 30 Fahrzeugen.
  • Nidwalden (NW)

    Amt
    Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ)
    Offizielle Seite
    Seite Händlerschild
    Hinweis laut Amtsseite
    Voraussetzungen nach Art. 23 VVV; Gesuchsformular und Richtlinien als PDF (gemeinsames Amt OW/NW).
  • Obwalden (OW)

    Amt
    Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ)
    Offizielle Seite
    Seite Händlerschild
    Hinweis laut Amtsseite
    Gemeinsames Amt mit Nidwalden (VSZ).
  • St. Gallen (SG)

    Amt
    Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
    Offizielle Seite
    Seite Händlerschild
    Hinweis laut Amtsseite
    Verantwortliche Fachperson mit Fähigkeitszeugnis und Branchenerfahrung.
  • Schaffhausen (SH)

    Amt
    Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
    Offizielle Seite
    Startseite des Amts (keine Unterseite gefunden)
    Hinweis laut Amtsseite
    –
  • Solothurn (SO)

    Amt
    Motorfahrzeugkontrolle
    Offizielle Seite
    Seite Händlerschild
    Hinweis laut Amtsseite
    Gesuch und Mindestanforderungen als PDF zum Download.
  • Schwyz (SZ)

    Amt
    Verkehrsamt
    Offizielle Seite
    Startseite des Amts (keine Unterseite gefunden)
    Hinweis laut Amtsseite
    –
  • Thurgau (TG)

    Amt
    Strassenverkehrsamt
    Offizielle Seite
    Seite Händlerschild
    Hinweis laut Amtsseite
    Erstabklärung inkl. Betriebskontrolle Fr. 240; keine Händlerschilder für Neben- oder Zusatzerwerb.
  • Tessin (TI)

    Amt
    Sezione della circolazione
    Offizielle Seite
    Startseite des Amts (keine Unterseite gefunden)
    Hinweis laut Amtsseite
    –
  • Uri (UR)

    Amt
    Amt für Strassen- und Schiffsverkehr
    Offizielle Seite
    Startseite des Amts (keine Unterseite gefunden)
    Hinweis laut Amtsseite
    –
  • Waadt (VD)

    Amt
    Service des automobiles et de la navigation (SAN)
    Offizielle Seite
    Seite Händlerschild
    Hinweis laut Amtsseite
    Nur mit vollständigem Dossier; Zuteilung bedingt und periodisch überprüft.
  • Wallis (VS)

    Amt
    Service de la circulation routière et de la navigation (SCN)
    Offizielle Seite
    Seite Händlerschild
    Hinweis laut Amtsseite
    Antrag mit Formular «Antrag um Händlerschilder».
  • Zug (ZG)

    Amt
    Strassenverkehrsamt
    Offizielle Seite
    Seite Händlerschild
    Hinweis laut Amtsseite
    Kurzer Abschnitt auf der Kontrollschilder-Seite.
  • Zürich (ZH)

    Amt
    Strassenverkehrsamt
    Offizielle Seite
    Seite Händlerschild
    Hinweis laut Amtsseite
    Antrag über die Händlerschilder-Plattform; vereinfachter Prozess für AGVS-Mitglieder und Werkstattkonzept-Anwender; Standortbewilligung nötig.
Alle Links am 01.11.2026 abgerufen und auf Erreichbarkeit geprüft. Hinweise geben nur wieder, was auf der verlinkten Amtsseite stand; Gebühren und Abläufe können sich ändern. «Startseite des Amts»: keine passende Unterseite gefunden oder die Seite liess sich nicht automatisch abrufen.

Händlerschilder im Betriebsalltag

Probefahrten, Überführungen und Fahrten zur Prüfung hängen am Fahrzeugbestand. In Carlusion sehen Sie pro Fahrzeug Status, MFK-Datum und Unterlagen an einem Ort. Wie Sie Prüftermine für Kundenfahrzeuge planen, beschreibt der Ratgeber MFK-Termin für Garagen. Kurzdefinitionen finden Sie im Glossar unter Kollektivschild und Halterhaftpflicht. Alle Funktionen stehen unter Funktionen, die Tarife unter Preise.

Diese Seite fasst Bundesrecht und Angaben der Ämter zusammen und ist keine Rechtsberatung. Massgebend sind der Gesetzestext und die Auflagen Ihres Strassenverkehrsamts.

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Quellen

  1. 1. Verkehrsversicherungsverordnung (VVV), SR 741.31, Art. 22–26 und Anhang 4 (Stand 1. Januar 2026) (abgerufen am 1. November 2026)