Margenbesteuerung im Autohandel: Art. 24a MWSTG oder fiktive Vorsteuer?
Aktualisiert am 1. November 2026 · Carlusion
Im Garagenalltag heisst fast jeder Verkauf einer Occasion aus Privatbesitz «margenbesteuert». Rechtlich stimmt das seit 2018 nur noch für Sammlerstücke. Für die übrigen Occasionen gilt der Abzug fiktiver Vorsteuer. Dieser Ratgeber zeigt, welches Verfahren wann gilt, wie Sie rechnen und was auf die Rechnung gehört.
Zwei Verfahren seit dem 1. Januar 2018
Seit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, in Kraft seit 1. Januar 2018, kennt das Gesetz für gebrauchte Gegenstände zwei getrennte Wege. Die Margenbesteuerung nach Art. 24a MWSTG gilt für «Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen». Für alle anderen individualisierbaren beweglichen Gegenstände, die eine Garage ohne offen ausgewiesene MWST einkauft, gilt der Abzug fiktiver Vorsteuer nach Art. 28a MWSTG.
Die beiden Wege schliessen sich gegenseitig aus: Für Gegenstände, die der Margenbesteuerung unterliegen, können laut Art. 28a Abs. 3 MWSTG keine fiktiven Vorsteuern abgezogen werden. Umgekehrt nennt die ESTV in der MWST-Info 07 als ersten Ausschlussgrund für die Margenbesteuerung, dass es sich nicht um ein Sammlerstück handelt; dann ist «allenfalls ein Abzug fiktiver Vorsteuer» zulässig.
Gilt für
- Margenbesteuerung (Art. 24a MWSTG)
- Sammlerstücke, z. B. Fahrzeuge mit 1. Inverkehrsetzung vor mehr als 30 Jahren
- Fiktive Vorsteuer (Art. 28a MWSTG)
- Übrige Occasionen ohne offen ausgewiesene MWST beim Einkauf
Beim Einkauf
- Margenbesteuerung (Art. 24a MWSTG)
- Kein Vorsteuerabzug
- Fiktive Vorsteuer (Art. 28a MWSTG)
- Fiktive Vorsteuer = bezahlter Betrag × 8,1 / 108,1
Beim Verkauf
- Margenbesteuerung (Art. 24a MWSTG)
- MWST nur auf der Differenz Verkauf − Ankauf
- Fiktive Vorsteuer (Art. 28a MWSTG)
- MWST auf dem ganzen Verkaufspreis
Rechnung
- Margenbesteuerung (Art. 24a MWSTG)
- MWST nicht offen ausweisen
- Fiktive Vorsteuer (Art. 28a MWSTG)
- MWST darf ausgewiesen werden
Aufzeichnung
- Margenbesteuerung (Art. 24a MWSTG)
- Bezugs- und Verkaufskontrolle (Art. 48d MWSTV)
- Fiktive Vorsteuer (Art. 28a MWSTG)
- Fahrzeugkontrolle, Belege zum Einkauf
Wann ist ein Fahrzeug ein Sammlerstück?
Was als Sammlerstück gilt, legt der Bundesrat in Art. 48a MWSTV fest. Für Fahrzeuge ist Abs. 3 Bst. c massgebend: Als Sammlerstücke gelten namentlich «Motorfahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurückliegt». Entscheidend ist also das Datum der ersten Inverkehrsetzung im Zeitpunkt, in dem die Garage das Fahrzeug kauft – nicht das Verkaufsdatum.
Ein 2016 zugelassener Kombi, den Sie von einer Privatperson ankaufen, ist demnach kein Sammlerstück. Ein Roadster mit erster Inverkehrsetzung 1970 ist eines. Für den grossen Teil des Occasionsgeschäfts gilt damit der Abzug fiktiver Vorsteuer, für das Oldtimer-Geschäft die Margenbesteuerung.
Rechenbeispiel Margenbesteuerung
Eine Garage kauft von einer Privatperson einen Oldtimer (1. Inverkehrsetzung 1970) für CHF 50'000 und verkauft ihn für CHF 62'000. Bemessungsgrundlage ist die Differenz von CHF 12'000. Diese Differenz versteht sich inklusive Steuer, deshalb rechnet man mit 8,1 von 108,1:
- Verkaufspreis CHF 62'000.00 − Ankaufspreis CHF 50'000.00 = Marge CHF 12'000.00
- MWST = 12'000.00 × 8,1 / 108,1 = CHF 899.17
- Kein Vorsteuerabzug auf dem Ankauf; Vorsteuern auf Instandstellungskosten sind separat abziehbar
Liegt der Verkaufspreis unter dem Ankaufspreis, ist auf diesem Verkauf keine MWST geschuldet. Den Verlust können Sie nach Art. 24a Abs. 1 MWSTG mit dem übrigen steuerbaren Umsatz verrechnen. Instandstellungsaufwand dürfen Sie gemäss ESTV nicht zum Ankaufspreis hinzurechnen; er verringert die Marge also nicht, berechtigt aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug.
Rechenbeispiel fiktive Vorsteuer
Dieselbe Garage kauft von einer Privatperson eine Occasion (1. Inverkehrsetzung 2019) für CHF 15'000 und verkauft sie für CHF 19'900. Die ESTV rechnet in der MWST-Branchen-Info 05 mit dem bezahlten Betrag inklusive Steuer (108,1 %):
- Fiktive Vorsteuer beim Einkauf = 15'000.00 × 8,1 / 108,1 = CHF 1'123.96
- MWST auf dem Verkauf = 19'900.00 × 8,1 / 108,1 = CHF 1'491.12
- Zahllast für dieses Fahrzeug = 1'491.12 − 1'123.96 = CHF 367.16
Die Zahllast entspricht in diesem einfachen Fall genau 8,1 / 108,1 der Differenz von CHF 4'900. Der Unterschied liegt im Ablauf: Die fiktive Vorsteuer machen Sie beim Einkauf geltend, die MWST auf dem ganzen Preis beim Verkauf. Steht das Fahrzeug über einen Abrechnungsstichtag, verschiebt sich die Belastung zwischen den Perioden. Das ESTV-Beispiel aus der Branchen-Info: Für eine Occasion zu CHF 5'500 darf die Garage CHF 412.10 als fiktive Vorsteuer geltend machen.
Selbst rechnen
Der MWST-Rechner rechnet die Steuer auf der Differenz zwischen Ein- und Verkauf. Für ganze Fahrzeuge mit Aufbereitung, Standkosten und Zielmarge gibt es die Excel-Vorlage Fahrzeugkalkulation, die beide Verfahren nebeneinander zeigt.
Voraussetzungen für die fiktive Vorsteuer
Gemäss ESTV-Branchen-Info 05, Ziff. 3.2, müssen im Zeitpunkt des Erwerbs alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Es handelt sich um einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand – bei Fahrzeugen namentlich über die Chassis-Nummer.
- Der Einkauf erfolgt im Rahmen der unternehmerischen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit.
- Die Garage rechnet nach der effektiven Methode ab (Art. 36 MWSTG). Mit Saldosteuersatz ist der Abzug nicht möglich.
- Beim Einkauf wird keine MWST offen überwälzt.
- Das Fahrzeug ist kein Sammlerstück nach Art. 24a MWSTG.
- Die Garage kann den Anspruch mit Belegen nachweisen, z. B. Vertrag, Quittung oder Gutschrift mit Art, Gegenstand, Umfang, Zeitpunkt sowie Namen und Adressen.
Ausgeschlossen ist der Abzug unter anderem, wenn beim Erwerb das Meldeverfahren angewendet wurde oder die Garage das Fahrzeug selbst eingeführt hat (Art. 63 Abs. 3 MWSTV). Einen sauberen Ankaufvertrag mit Fahrgestellnummer, Preis und Adressen brauchen Sie deshalb für jede Occasion aus Privatbesitz.
Was auf die Rechnung gehört
Bei der Margenbesteuerung darf die MWST auf der Rechnung nicht offen ausgewiesen werden (Art. 48c MWSTV). Als offen ausgewiesen gilt laut ESTV bereits die Nennung des Steuersatzes oder des Steuerbetrags. Der Vermerk «margenbesteuert» ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben. Weisen Sie die MWST trotzdem aus, gilt die Regelbesteuerung auf dem vollen Entgelt, und eine fiktive Vorsteuer kann nicht geltend gemacht werden.
Beim Verkauf mit fiktiver Vorsteuer ist es umgekehrt: Die Garage versteuert das gesamte Entgelt und darf auf dem Verkaufsbeleg die MWST ausweisen. Für Geschäftskunden, die selbst Vorsteuer abziehen wollen, ist das der übliche Weg. Wie Carlusion den Hinweis auf Vertrag und QR-Rechnung übernimmt, sehen Sie unter Funktionen.
Aufzeichnungen: Bezugs- und Verkaufskontrolle
Für die Margenbesteuerung verlangt Art. 48d MWSTV eine Bezugs- und Verkaufskontrolle über die Sammlerstücke; ohne nachvollziehbare Geschäftsfälle ist die Margenbesteuerung laut ESTV ausgeschlossen. Ankaufs- und Verkaufsbelege sollten Name und Adresse von Verkäufer und Käufer, Datum, genaue Bezeichnung und Preis enthalten. Für den Motorfahrzeughandel allgemein, insbesondere bei fiktiver Vorsteuer, erwartet die ESTV in der Branchen-Info 05, Ziff. 9.1, spezielle Aufzeichnungen, zum Beispiel in Verzeichnis- oder Karteiform.
Häufige Fehler in der Praxis
- Jede Occasion aus Privatbesitz als «margenbesteuert» bezeichnen, obwohl sie kein Sammlerstück ist.
- Bei einem Oldtimer fiktive Vorsteuer abziehen – das ist für Sammlerstücke ausgeschlossen.
- Auf einer margenbesteuerten Rechnung den Satz «inkl. 8,1 % MWST» drucken.
- Fiktive Vorsteuer geltend machen, obwohl der Betrieb mit Saldosteuersatz abrechnet.
- Ankäufe ohne schriftlichen Beleg mit Fahrgestellnummer und Adresse des Verkäufers.
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Quellen
- 1. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG), SR 641.20, Art. 24a und 28a (Stand 1. Januar 2025) (abgerufen am 1. November 2026)
- 2. Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), SR 641.201, Art. 48a–48d und 63 (Stand 1. Januar 2025) (abgerufen am 1. November 2026)
- 3. ESTV, MWST-Branchen-Info 05 Motorfahrzeuggewerbe, Ziff. 3 Abzug fiktiver Vorsteuer (abgerufen am 1. November 2026)
- 4. ESTV, MWST-Branchen-Info 05, Ziff. 3.1 Berechnung des Abzugs fiktiver Vorsteuer (abgerufen am 1. November 2026)
- 5. ESTV, MWST-Branchen-Info 05, Ziff. 3.2 Voraussetzungen (abgerufen am 1. November 2026)
- 6. ESTV, MWST-Branchen-Info 05, Ziff. 9.1 Fahrzeugkontrolle (abgerufen am 1. November 2026)
- 7. ESTV, MWST-Info 07 Steuerbemessung und Steuersätze, Ziff. 1.6.1.3 Anforderungen (Margenbesteuerung) (abgerufen am 1. November 2026)
- 8. ESTV, MWST-Info 07, Ziff. 1.6.2 Ausschluss der Margenbesteuerung (abgerufen am 1. November 2026)
- 9. ESTV, MWST-Info 07, Ziff. 1.6.3 Bemessungsgrundlage (abgerufen am 1. November 2026)
